Satzung des Kreisjugendring Stormarn e.V

Satzung des Kreisjugendring Stormarn e.V.

Satzung des Kreisjugendring Stormarn e.V. als PDF

§ 1 Kreisjugendring Stormarn
Der Kreisjugendring Stormarn e.V. (Kreisjugendring) ist die Dachorganisation aller Jugendgruppen des Kreises Stormarn. Er führt den Namen „Kreisjugendring Stormarn e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Kreisjugendring ist weder an Konfessionen noch Parteien gebunden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Kreisjugendringes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisjugendringes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten.
 

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung und Bildung.
Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
das Vertreten der Interessen und Rechte der freien Jugendarbeit gegenüber der Öffentlichkeit, den Volksvertretungen und den Behörden,
die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend,
Anregung, Planung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung,
unterstützendes soziales und kulturelles Tätigwerden.
 

§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Kreisjugendringes sind alle im Kreis Stormarn als förderungswürdig anerkannten Jugendgruppen sowie die Stadt- und Ortsjugendringe.
Kommunale Kinder- und Jugendvertretungen sowie andere nicht politisch gebundene Jugendorganisationen oder der Jugendarbeit verbundene nicht politisch gebundene Gruppen, die den Nachweis regelmäßiger Jugendarbeit erbringen, können auf Antrag durch Beschluss der Vollversammlung als Anschlussmitglied ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreisjugendring sind:
die Anerkennung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit,
die Anerkennung der Satzung des Kreisjugendringes.
 

§ 4 Geschäftsjahr, Beiträge
Der Kreisjugendring erhebt keine Beiträge. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 5 Organe
Organe des Kreisjugendringes sind: die Vollversammlung, der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Vollversammlung

1 Aufgaben und Einberufung
Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Kreisjugendringes. Sie wählt und entlastet den Gesamtvorstand. Die Vollversammlung besteht aus je einer*einem Delegierten der Mitglieder des Kreisjugendringes und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes. Jede stimmberechtigte Person hat nur eine Stimme.

Die Vollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie ist mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform mit Tagesordnung durch den Gesamtvorstand einzuberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist immer beschlussfähig.

Außerordentliche Vollversammlungen müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder ein Drittel der Mitgliedsorganisationen es verlangen.

Vollversammlungen sollen als Präsenzveranstaltungen an einem Ort im Kreis Stormarn stattfinden. Eine Vollversammlung kann bei vorheriger Zustimmung aller Mitglieder des Gesamtvorstandes auch im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, bei der die synchrone Kommunikation der Teilnehmer*innen gewährleistet ist (z.B. Videokonferenz). Die Möglichkeit von geheimen Abstimmungen ist in diesem Fall ausgeschlossen. Satzungsänderungen können nur in Präsenzveranstaltungen beschlossen werden.

2. Anträge an die Vollversammlung
Anträge, die von jedem Mitglied oder dem Gesamtvorstand gestellt werden können, müssen dem Gesamtvorstand vier Wochen vor der Vollversammlung in Textform vorliegen.

Der Gesamtvorstand versendet die Anträge zwei Wochen vor der Vollversammlung an die Mitglieder. Verspätet eingehende Anträge benötigen die Zustimmung der Vollversammlung, um als Dringlichkeitsanträge auf die Tagesordnung zu gelangen. Die Abstimmung darüber erfolgt nach einer Begründung und einer möglichen Gegenrede. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Vollversammlung beschließt über die endgültige Tagesordnung.

Anträge auf Anschlussmitgliedschaft können außerdem von den zur Anschlussmitgliedschaft berechtigten Gruppierungen gestellt werden.

3. Wahlen
Die Vollversammlung wählt die*den erste*n, zweite*n, dritte*n Vorsitzende*n und die*den Kassenwart*in auf zwei Jahre, wobei die*der erste und dritte Vorsitzende in jedem geraden und die*der zweite Vorsitzende und die*der Kassenwart*in in jedem ungeraden Jahr gewählt werden. Die Vollversammlung wählt maximal sieben Beisitzer*innen, die von verschiedenen Jugendverbänden oder Anschlussmitgliedern nominiert werden sollen sowie eine*n Vertreter*in der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe, die*der von der Kreisversammlung der Ortsjugendringe vorgeschlagen wird, auf ein Jahr.

Jugendgruppen, die einem gemeinsamen Kreis-, Landes- oder Bundesverband angehören sowie die Gesamtheit der Stadt- und Ortsjugendringe einschließlich der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sollen gemeinsam nur je eine*n Beisitzer*in stellen.

Die Vollversammlung wählt bis zu zwei Kassenprüfer*innen für den Kreisjugendring auf ein Jahr.

4. Wahlmodus
Über die Wahl der ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden, der*des Kassenwartin*Kassenwartes, der*des Vertreterin*Vertreters der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe und der bis zu zwei Kassenprüfer*innen ist gesondert abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wer sich enthält, gibt seine Stimme nicht ab.

Die Beisitzer*innen werden in nachfolgender Art und Weise gewählt.

Stehen sieben Kandidat*innen oder weniger zur Verfügung, kann – wenn niemand widerspricht – offen en bloc über die Wahl dieser Kandidat*innen abgestimmt werden.

Ansonsten findet eine Wahl mit Stimmkarten statt. Auf die Stimmkarten werden die Namen aller Kandidaten*innen geschrieben. Dahinter kann jede stimmberechtigte Person „Ja“ oder „Nein“ vermerken. Je Kandidat*in kann nur eine „Ja“- oder „Nein“-Stimme vergeben werden. Es können auf einer Stimmkarte maximal sieben „Ja“-Stimmen vergeben werden. Keine Angabe hinter dem Namen einer*eines Kandidatin*Kandidaten gilt als Enthaltung. Gewählt sind alle Kandidat*innen, die mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhalten haben.

Würde dies jedoch dazu führen, dass mehr als sieben Personen gewählt wären, so sind nur die sieben Personen gewählt, welche die meisten „Ja“-Stimmen aufweisen. Führt auch dies nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, finden Stichwahlen statt. In einer Stichwahl ist gewählt, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

Findet die Vollversammlung gem. § 6 Abs. 1 im Wege der elektronischen Kommunikation statt und wird nach diesem Absatz für die Wahl der Beisitzer*innen das Stimmkartenverfahren benötigt, schlägt der geschäftsführende Vorstand ein geeignetes alternatives Wahlverfahren vor, über welches sodann abgestimmt wird. Wird sich nicht auf ein geeignetes Wahlverfahren geeinigt, findet die Wahl der Beisitzer*innen in einer außerordentlichen, als Präsenzveranstaltung durchzuführenden, Vollversammlung statt, zu der innerhalb von vier Wochen nach der ordentlichen Vollversammlung eingeladen werden soll.

§ 7 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Kreisjugendringes besteht aus:
1. drei Vorsitzenden,
2. einer*einem Kassenwart*in,
3. maximal sieben Beisitzer*innen,
4. einer*einem Vertreter*in der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe und
5. einer*einem Vertreter*in des Jugendkulturringes.

2. Der geschäftsführende Vorstand kann ferner Fachberater*innen ernennen, die beratend an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen können, jedoch kein Stimmrecht besitzen.
3. Der Gesamtvorstand ist nach Einladung in Textform bei Anwesenheit von zwei Vorsitzenden und einem Drittel der Beisitzer*innen beschlussfähig. Wäre der Gesamtvorstand zum zweiten Mal hintereinander beschlussunfähig, so sind seine Beschlüsse wirksam.
4. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes können als Präsenzveranstaltungen oder im Wege elektronischer Kommunikation stattfinden. Umlaufbeschlüsse sind wirksam, wenn sich alle Mitglieder des Gesamtvorstandes daran durch Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung beteiligen. Gibt ein Mitglied des Gesamtvorstandes bei einem Umlaufbeschluss die Stimme nicht innerhalb von einer Woche ab, so gilt dies als Enthaltung. Eine Entscheidung durch Umlaufbeschluss ist ausgeschlossen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstands der Beschlussfassung im Wege eines Umlaufbeschlusses widersprechen.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Rücktritt einer*eines Beisitzerin*Beisitzers oder der*desVertreterin*Vertreters der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe hat der Gesamtvorstand das Recht, bis zur nächsten Vollversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.
6. Der Gesamtvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt wird. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder.
 

§ 8 Geschäftsführender Vorstand
1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
1. der*dem ersten Vorsitzenden,
2. der*dem zweiten Vorsitzenden,
3. der*dem dritten Vorsitzenden,
3. der*dem Kassenwart*in.

2 Die in Abs. 1 unter 1. bis 4. genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Einzelnen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands kann durch Beschluss der Vollversammlung Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.

3. 7 Abs. 4 und 6 gelten für den geschäftsführenden Vorstand entsprechend.
4. Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Kreisjugendringes zu führen und die Beratungen und Beschlüsse der anderen Organe vorzubereiten.
5. Die Amtszeit der Vorsitzenden und der*des Kassenwartin*Kassenwartes kann vorzeitig durch Rücktritt beendet werden. Im Falle des Rücktritts oder des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes bilden die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bis zur nächsten Vollversammlung den geschäftsführenden Vorstand.
6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haften dem Kreisjugendring gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Kreisjugendring das betroffene Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes von diesen Ansprüchen frei, sofern das Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.


§ 9 Ehrenvorsitzende
Zur*Zum Ehrenvorsitzenden kann eine Person aufgrund besonderer Verdienste um die Jugendarbeit im Kreis Stormarn von der Vollversammlung gewählt werden.

 

§ 10 Arbeitsgemeinschaften des Kreisjugendringes
1. Jugendkulturring
Der Jugendkulturring ist eine selbständige Arbeitsgemeinschaft des Kreisjugendringes, in der jede*r Mitglied werden kann. Die Mitglieder des Jugendkulturringes werden durch den Gesamtvorstand des Kreisjugendringes berufen und abberufen.

Der Jugendkulturring wählt seinen Vorstand aus den Reihen der berufenen Mitglieder und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand des Jugendkulturringes regelt seine Angelegenheiten eigenverantwortlich. Beschlüsse des Jugendkulturringes mit Außenwirkung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Gegen die Ablehnung dieser Bestätigung kann der Jugendkulturring den Gesamtvorstand anrufen, der darüber abschließend entscheidet.

Der Vorstand des Jugendkulturringes ist dem Gesamtvorstand Rechenschaft schuldig.

Der Jugendkulturring ist für kulturelle Aufgaben zuständig. Die für seine Zwecke durch den Gesamtvorstand bereitgestellten Finanzmittel verwaltet er in seinem Zuständigkeitsbereich selbständig und rechnet diese gegenüber dem Gesamtvorstand jährlich ab.

2. Kreisversammlung der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt - und Ortsjugendringe
1. Für die Zusammenarbeit der im Kreis Stormarn tätigen kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe untereinander sowie mit dem Kreisjugendring wird die Kreisversammlung der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe gebildet. Die organisatorische Selbständigkeit der einzelnen kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe wird dadurch nicht berührt.
2. Zu den Aufgaben der Kreisversammlung gehören insbesondere:
a) Aussprache und Stellungnahme zu gemeinsam interessierenden Fragen der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe,
b) Beratung über die Durchführung von Aufgaben, welche die kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe betreffen und
c) Beschlussfassung über den Wahlvorschlag für die Vollversammlung zur Wahl der*desVertreterin*Vertreters der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe im Gesamtvorstand des Kreisjugendringes.
3. Die Kreisversammlung der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe setzt sich zusammen aus je einer*einem Delegierten der Stadt- und Ortsjugendringe, der*dem Vorsitzenden des Kreisjugendringes, je einer*einem Delegierten der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen, soweit diese als Anschlussmitglieder in den Kreisjugendring aufgenommen sind und der*dem Vertreter*in der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe im Gesamtvorstand des Kreisjugendringes als stimmberechtigte und wählbare Mitglieder.
4. Die Kreisversammlung der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe wird von der*dem Vorsitzenden des Kreisjugendringes nach Bedarf, in der Regel einmal jährlich, einberufen. Sie muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn ein Drittel der kommunalen Kinder- und Jugendvertretungen sowie Stadt- und Ortsjugendringe dies verlangen.
 

§ 11 Beschlüsse
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Nur Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet bei der Vollversammlung Ablehnung, bei den Vorständen – mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorstandes – entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden, bei Wahlen nach dem zweiten Wahlgang das Los. Sämtliche Beschlüsse sind durch Niederschrift zu beurkunden.

§ 12Ausschluss und Austritt
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur bei Verstößen gegen die Satzung oder ungesetzlichen Handlungen erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Beschwerdeinstanz ist die Vollversammlung.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
 

§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Kreisjugendringes kann nur in einer besonders dazu einberufenen Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung fällt das Vermögen an den Kreis Stormarn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.

§14 Sitz
Sitz des Kreisjugendringes Stormarn e.V. ist Bad Oldesloe, Kreis Stormarn.

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen auf der 73. Vollversammlung am 15.08.2021. Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 31.01.2022.

 

gez.                                                                                  gez.
Dr. Stefan Kühl                                                                  Christian Wenzel
1. Vorsitzende                                                                   2. Vorsitzender
 


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